Unter dieser Rubrik wollen wir Ihnen in zeitlichen Abständen wesentliche Neuigkeiten, die auch in der Praxis eine Rolle spielen, kurz darstellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dabei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht und diese Darstellung selbstverständlich keine Beratung ersetzen kann.

Das „neue“ Erbrecht

Mit 1.1.2017 tritt das Erbrechts-Änderungsgesetz in Kraft. Es ist dann auf jene Fälle anzuwenden, wo der Tod nach dem 31.12.2016 eingetreten ist. Ziel des Gesetzes soll es sein, die Bestimmungen des Erbrechtes, die weitgehend aus dem Jahr 1811 stammen, zu modernisieren und zu vereinfachen. Das Gesetz betrifft hauptsächlich begriffliche Bestimmungen, Änderungen im Pflichtteilsrecht, Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge, Änderungen der Formvorschriften von schriftlichen Testamenten, Änderungen hinsichtlich der sogenannten Schenkung auf den Todesfall, Änderungen hinsichtlich der Erbünwürdigkeit und der Enterbung, die Einführung eines Pflegevermächtnisses sowie Änderungen hinsichtlich der Verjährung. Hier sollen nur einige wichtige Punkte kurz dargestellt werden, dies natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Partners

Das gesetzliche Erbrecht (dieses gilt, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat) des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners wird insofern erweitert, als Geschwister und Großeltern nicht mehr neben dem Ehegatten erben. Dem Ehegatten steht daher die gesamte Verlassenschaft zu, wenn es keine Kinder oder Eltern gibt. Diese können aber natürlich in einem Testament bedacht werden. Ist die Ehe zum Todeszeitpunkt aufgelöst, so hat der Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht mehr. Auch Verfügungen zugunsten des eingetragenen Partners sowie des Lebensgefährten enden mit der Auflösung.

Lebensgefährte

Der Lebensgefährte erhält entgegen der bisherigen Regelung erstmals ein sogenanntes „außerordentliches Erbrecht“, das bedeutet, dass er zwar den letzten Rang nach allen gesetzlichen Erben hat, jedoch den Vorrang vor dem Vermächtnisnehmer und dem sogenannten Aneignungsrecht des Bundes. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zumindest eine dreijährige Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt bis zum Tod des Verstorbenen bestanden hat. Außerdem hat der Lebensgefährte nunmehr das Recht auf ein sogenanntes gesetzliches Vorausvermächtnis, wobei aber auch hier gilt, dass die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt bestanden haben muss, außerdem ist dieses Vorausvermächtnis, nämlich das Recht in der gemeinsamen Wohnung oder im Haus zu wohnen und den Hausrat zu benutzen, auf ein Jahr befristet.

Formvorschriften für fremdhändige Testamente werden verschärft

Sogenannte fremdhändige Testamente, also jene, die nicht eigenhändig, etwa mit dem Computer oder ähnlichem geschrieben sind, bedürfen der Einhaltung noch strengerer Regeln. Die Unterschrift des Verfügenden hat vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu erfolgen, außerdem muss der Verfügende den Zusatz anführen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen, das heißt, es ist der Vor- und Familienname samt Geburtsdatum und Adresse anzugeben. Die Unterschrift der Zeugen hat mit dem Zusatz zu erfolgen, die auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen. Der Kreis der sogenannten befangenen Zeugen wurde erweitert, sodass auch bei der Auswahl der Zeugen genau darauf zu achten ist, dass hier keine Befangenheit vorliegt.

Änderung beim Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind nur noch der Ehegatte bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen, nicht mehr die Vorfahren. Der Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen geltend gemacht werden. Der letztwillig Verfügende kann auch die Stundung des Pflichtteils auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod verfügen, wenn die Erfüllung den Verpflichteten unbillig hart treffen würde. Die sogenannte Pflichtteilsminderung, nämlich die Verminderung des Pflichtteils auf die Hälfte kann dann erfolgen, wenn der Verfüger und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienmitgliedern üblicherweise besteht. Oft trifft eine solche Pflichtteilsminderung uneheliche Kinder, mit denen keine Beziehung bestanden hat.

Pflegevermächtnis

Das sogenannte Pflegevermächtnis gebührt einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person. Solche nahestehenden Personen sind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Der Kreis der Familie im hier gemeinten Sinn wird daher sehr weit gezogen. Voraussetzung für ein Pflegevermächtnis ist, dass diese Person den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in einem nicht geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, soweit dafür nicht eine Zuwendung gewährt wurde oder ein Entgelt vereinbart war. Unter Pflege wird jede Tätigkeit verstanden, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Büro Schladming:

Ritter-von-Gersdorff-Straße 64
8970 Schladming
Telefon: +43 (0)3687 23386 oder 23947
Fax: +43 (0)3687 23385
e-mail: office@advokatur.co.at

Bürozeiten:
Montag bis Freitag
08.00–12.00 Uhr
13.00–17.00 Uhr

Büro Liezen:

Döllacherstraße 1
8940 Liezen
Telefon: +43 (0)3612 22199
Fax: +43 (0)3612 23128
e-mail: liezen@advokatur.co.at

Bürozeiten:
Montag bis Freitag
08.00–12.00 Uhr
13.00–17.00 Uhr